gemeinnützige bauwirtschaft:

Grundsätze und Ziele

Die wohnwirtschaftliche Tätigkeit der gemeinnützigen Bauvereinigungen zeichnet sich durch folgende Merkmale aus und dient primär zwei Zielgruppen.


Den einzelnen Kundinnen und Kunden bieten sie Vorteile gegenüber rein marktwirtschaftlich agierenden Bauträgern und Verwaltern. Denn bei den Gemeinnützigen stehen die Interessen von Mitgliedern, Wohnungssuchenden sowie Bewohnerinnen und Bewohnern im Mittelpunkt der Dienstleistung.
Für Gemeinden und sonstige Verantwortliche im Wohnungswesen sind sie verlässliche Partner bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, auch in wirtschaftlich schwachen Regionen.

Professionalität beruht auf langjähriger Erfahrung und kontinuierlicher Bautätigkeit in Konkurrenz zu mehr als 2.000 kommerziellen Anbietern.
Soziales Gewissen manifestiert sich in partnerschaftlicher Zusammenarbeit mit den Kundinnen und Kunden und etwa bei der Entwicklung neuer Wohnformen für alte Mitbürgerinnen und Mitbürger, oder jene mit speziellen Bedürfnissen.

Vorreiter-Funktion bei der Integration gesellschaftlicher Randgruppen und der innovatorischen Weiterentwicklung energietechnischer und ökologischer Standards.

Wohnsicherheit garantiert das individuelle Dauerwohnrecht, das für Genossenschafter und Mieterinnen und Mieter gemeinnütziger Bauvereinigungen gleichermaßen gilt.

Langfrist-Qualität ist deshalb eine wirtschaftliche Maxime, die in sorgfältiger Kostengestaltung und Erhaltung der Bausubstanz deutlich zum Ausdruck kommt.

Kontrolle sichert die sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Verwendung aller Gelder, die Bauvereinigungen anvertraut werden. Bei den Gemeinnützigen existiert das dichteste Kontrollnetz, das jemals für eine Branche geschaffen wurde.

Für die Aktivitäten gemeinnütziger Bauvereinigungen (GBVs) gelten folgende Grundsätze, die im Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz verankert sind:

Kostendeckung: GBV müssen mit ihren Kundinnen und Kunden ein angemessenes Entgelt vereinbaren. Dieses darf „nicht höher, aber auch nicht niedriger angesetzt werden“, als sich aus den Kosten der Herstellung bzw. der Bewirtschaftung der Wohnhäuser ergibt.

Gewinnbeschränkung: Ertragskomponenten sind Bestandteil der kostendeckenden Preise. Sie sind bei den GBV jedoch durch Gesetz und Verordnungen genau festgelegt und in ihrer Höhe begrenzt.

Eigenkapital: Durch ihre wohnwirtschaftliche Tätigkeit erwirtschaften die Unternehmen das notwendige Eigenkapital. Dies ist die günstigste Finanzierungsform für Grundstücksvorsorge, Neubau und Sanierung von Wohnungen. Wird das Eigenkapital innerhalb der gesetzlichen Fristen nicht entsprechend eingesetzt, muss es versteuert werden.

Vermögensbindung: Eigenkapital ist auf Dauer für gemeinnützige Zwecke gebunden. Dies wird durch eine Begrenzung der Gewinn-Ausschüttung an die Eigentümer und durch andere Beschränkungen gewährleistet.

Personelle Einschränkung: GBVs müssen von Angehörigen des Baugewerbes unabhängig sein, um Koppelungsgeschäfte zum Nachteil der Kundinnen und Kunden zu verhindern. Dies gilt vor allem für die Funktionärinnen und Funktionäre von gemeinnützigen Unternehmen. Auch die Bezüge von Funktionärinnen und Funktionären und Angestellten sind gesetzlich geregelt.