Revision:

Prüfungsgegenstand, -umfang und -durchführung

Aus dem Wort Revision ergibt sich, dass die Prüfung grundsätzlich die Vergangenheit eines Unternehmens und damit bereits vollendete Geschehnisse zum Beurteilungsgegenstand hat. Dies ändert jedoch nichts daran, dass durch die Revision die künftige Entwicklung des geprüften Unternehmens positiv beeinflusst werden soll.

Die Abschlussprüfung ist eine Zusicherungsleistung des Abschlussprüfers (Revisors) über Abschlüsse für allgemeine Zwecke (insbesondere Jahresabschlüsse und konsolidierte Abschlüsse), die mit einem Bericht mit hinreichender (aber nicht mit absoluter) Sicherheit abgeschlossen wird. Der Zweck einer Abschlussprüfung besteht darin, das Maß an Vertrauen der vorgesehenen Nutzer in den Abschluss zu erhöhen. Dies wird dadurch erreicht, dass der Abschlussprüfer ein Prüfungsurteil darüber abgibt, ob der Abschluss in allen wesentlichen Belangen in Übereinstimmung mit einem maßgebenden Regelwerk der Rechnungslegung (für Gemeinnützige Bauvereinigung im Wesentlichen dem UGB, WGG, der Bilanzgliederungsverordnung (BGVO) sowie etablierter Grundsätze ordnungsgemäßer Bilanzierung) aufgestellt wurde. Als Grundlage für das Prüfungsurteil muss der Abschlussprüfer durch seine Prüfungshandlungen hinreichende Sicherheit darüber erlangen, ob der Abschluss als Ganzes frei von einer wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Darstellung ist.

Während die Abschlussprüfung eine Gesetz-, Satzungs- und Ordnungsmäßigkeitsprüfung des Jahresabschlusses unter Einbeziehung der Buchführung und des Lageberichtes ist und vorrangig im Gläubigerinteresse erfolgt, geht die Gebarungsprüfung darüber hinaus.

Die Gebarungsprüfung ist eine im Eigentümerinteresse und bei gemeinnützigen Bauvereinigungen auch im öffentlichen Interesse durchgeführte Prüfung, die eine Aussage über die Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Rechtmäßigkeit des unternehmerischen Handelns und insbesondere seiner Geschäftsführung sowie über die Erfüllung des Förderauftrags beinhaltet. Bestandteil der Gebarungsprüfung ist dabei auch das Aufzeigen von Schwachstellen und von Verbesserungsmöglichkeiten, wobei die Entscheidung über die Umsetzung von der geprüften Bauvereinigung – unter der behördlichen Überwachung der jeweiligen Landesregierung als Aufsichtsbehörde - zu treffen ist. Dadurch soll zu einer nachhaltig positiven Entwicklung des geprüften Unternehmens beigetragen werden. Die Adressaten der Berichterstattung über die Gebarungsprüfung sind demnach die Genossenschaft bzw. Gesellschaft und ihre Mitglieder bzw. Gesellschafter, die Eigentümervertreter (Aufsichtsräte) sowie die Geschäftsführung, aber auch gesetzliche Aufsichtsbehörden. Mit der Erteilung einer Zusicherung als Ergebnis der Gebarungsprüfung wird den Berichtsadressaten ein entsprechender Grad an Vertrauen in die Erfüllung bzw. Einhaltung der für das Unternehmen maßgebenden Vorgaben zugesichert.

Das Ergebnis der Gebarungsprüfung obliegt immanenten Grenzen und ist keine Garantie für einen nachhaltig erfolgreichen Fortbestand der Genossenschaft. Dennoch gewährt eine Zusicherung dem Berichtsadressaten einen größeren Grad an Vertrauen in die Erfüllung der für die Geschäftsgebarung maßgeblichen Grundsätze und Vorschriften.

Die Abschlussprüfung und die Gebarungsprüfung sind vom Revisor risikoorientiert und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wesentlichkeit durchzuführen , wobei in der Regel bei der Durchführung der Prüfungshandlungen Stichprobenprüfungen vorgenommen werden.

Das Ziel der Abschlussprüfung besteht darin, aus dem Verstehen des geprüften Unternehmens und dessen Umfeldes, einschließlich des „Internen Kontrollsystems“ (IKS), die Risiken wesentlicher - beabsichtigter oder unbeabsichtigter - falscher Darstellungen auf Abschluss- und Aussageebene zu identifizieren und zu beurteilen, um dadurch eine Grundlage für Planung und Umsetzung von Prüfungshandlungen zu schaffen. In weiterer Folge ist es Ziel des Abschlussprüfers ausreichende geeignete Prüfungsnachweise zu den beurteilten Risiken wesentlicher falscher Darstellungen zu erhalten, indem der Abschlussprüfer ein angemessenes Vorgehen in Hinblick auf diese Risiken plant und umsetzt.

Planung und Durchführung der Gebarungsprüfung beruhen ebenfalls auf der Analyse und Beurteilung von Prüfungsrisiken. Dabei sind bei der Prüfungsdurchführung ziel- und risikoorientierte Wesentlichkeitsgesichtspunkte zu berücksichtigen. Die Wesentlichkeit (qualitativ und quantitativ) von einzelnen Sachverhalten bestimmt sich nach deren Maßgeblichkeit für den Informationsbedarf der Berichtsadressaten der Gebarungsprüfung und die vorzunehmende Aussage über die Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Rechtmäßigkeit des unternehmerischen Handelns und der Geschäftsführungstätigkeit.

Gemäß den Vorgaben in § 4 bis 8 der PRVO hat die Prüfung die gesamte Geschäftsführung der Bauvereinigung zu umfassen; insbesondere sind die wirtschaftlichen Verhältnisse, auch unter Bedachtnahme auf ihre Entwicklung bis zum Zeitpunkt der Prüfung, die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsgebarung und die Einhaltung des örtlichen Geschäftsbereiches und des Geschäftskreises der Bauvereinigung zu prüfen. Zur Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse, der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsgebarung sowie der Einhaltung des örtlichen Geschäftsbereiches und des Geschäftskreises hat die Prüfung die rechtlichen Grundlagen der Bauvereinigung, die Organisation und Wirtschaftlichkeit des Geschäftsbetriebes, die Buchführung, die Jahresabschlüsse und Lageberichte (sowie allenfalls Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte), die wohnungswirtschaftliche Tätigkeit und die wirtschaftliche Lage zu umfassen.

Im Detail umfasst die Prüfung folgende Bereiche:

Rechtliche Grundlagen
Beachtung der gemeinnützigkeitsrechtlichen Bestimmungen, Rechtsgeschäfte mit Organmitgliedern, Erteilung von Ausnahmegenehmigungen, Art und Umfang der sonstigen Geschäfte, geschäftliche Zuverlässigkeit der Verwaltung und die Zulässigkeit von Zahlungen an Mitglieder.
Wirtschaftliche Verhältnisse
Vermögens- und Kapitalslage und Zahlungsfähigkeit jeweils auf Basis des Jahresabschlusses unter Berücksichtigung weiterer wesentlicher Faktoren, Ertragslage auf Basis der Gewinn- und Verlustrechnung mit Feststellung der Ergebnisse in den einzelnen Betriebssparten.
Wirtschaftlichkeit
Beziehung zwischen Kosten und erbrachten Leistungen in den einzelnen Tätigkeitsbereichen auf Basis des Betriebsabrechnungsbogens, Kosten der Verwaltung und Geschäftsführung im Hinblick auf die wirtschaftliche Lage, den Umfang der Bau- und Verwaltungstätigkeit und die Organisation der Bauvereinigung.
Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsgebarung
Jahresabschluss, Geschäftsbericht (jetzt: Lagebericht), Buchführung und Buchführungssystem, Nebenbuchhaltungen, Beleg- und Kassawesen sowie Ablage.
Organisation, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit des Geschäftsbetriebes
Die gesamte Geschäftsführung, insbesondere die Tätigkeit und Funktion der Geschäftsführer (Vorstand), das Personalwesen sowie die Tätigkeitsbereiche, wie die technische Abteilung, die Hausverwaltung und das Rechnungswesen.
Wohnungswirtschaftliche Tätigkeit
Grundstückstransaktionen, Bautätigkeit einschließlich der Ausschreibungs- und Vergabemodalitäten, Verwaltungstätigkeit, Vertragswesen, jedenfalls: Errichtung von Baulichkeiten, Wohnungsverwaltung in fremdem Namen, Veräußerung von Baulichkeiten (Begründung von Wohnungseigentum, nachträgliche Übertragung ins Eigentum), wohnungsbezogene Dienstleistungen, Beteiligungen.

Dieser umfangreiche Katalog verdeutlicht, dass praktisch kein Bereich der Tätigkeit und Organisation einer gemeinnützigen Bauvereinigung von der Prüfung ausgespart ist. Der Prüfer hat zur Durchführung seines Auftrages umfangreiche Auskunfts- und Einsichtsrechte. Dementsprechend ist der Vorstand (die Geschäftsführung) der Bauvereinigung verpflichtet, alle für die Prüfung notwendigen Unterlagen vorzulegen und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Prüfung erfolgt grundsätzlich am Sitz der jeweiligen gemeinnützigen Bauvereinigung.

Die bereits in der allgemeinen Definition des Revisionsbegriffes angesprochene wesentliche präventive Funktion der Prüfung wird durch die in § 11 Abs 4 PRVO festgelegten Anforderungen an den Prüfer aufgegriffen. Demnach hat der Prüfer bei seiner Prüfungstätigkeit „auch auf die Funktionäre der Bauvereinigung beratend einzuwirken und Ratschläge zur Erzielung eines ordnungsgemäßen und zweckmäßigen Vorgehens zu erteilen“. Der Prüfer hat auf die sofortige Abstellung von Fehlern zu dringen, wenn diese ohne weiteres behoben werden können; wurden sie behoben, so ist nur mehr ein Hinweis in den Prüfungsbericht aufzunehmen, sofern sie nicht zu einer Einschränkung des Bestätigungs- oder Prüfungsvermerks oder des Gebarungsvermerks führen. Es liegt daher im evidenten Interesse der geprüften Bauvereinigungen, möglichst bereits während der Prüfung Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung oder jedenfalls zur künftigen Fehlervermeidung zu setzen.